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Als eine Grundpflicht des Rechtsanwalts ist in § 43a Absatz 6 der Berufsordnung für Rechtsanwälte festgelegt, dass er sich fortzubilden hat.

Für mich handelt es sich jedoch nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Selbstverständlichkeit im Hinblick auf die Qualität meiner anwaltlichen Dienstleistung.

Ein Anwalt, der sich regelmäßig fortbildet, verfügt über ein Mehr an Wissen und kann daher auch seine Mandanten besser vertreten.

Die Fortbildung nimmt in meiner Kanzlei einen hohen Stellenwert ein. Sie besteht nicht nur in dem Besuch von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen, sondern umfasst auch die regelmäßige Lektüre von Zeitschriften, Newslettern und die Recherche im Internet.

Durch den Deutschen Anwaltsverein ist eine Fortbildungsbescheinigung geschaffen worden, welche die Qualität anwaltlicher Dienstleistungen sichtbar macht.

 

Aktuelle Fortbildungen:

Aktuelles aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Straf- und Strafprozessrecht 07.03.2020

Lebensende Palliativversorgung und das Recht 30.01.2020


Trans­parenz durch Fortbildung

Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte müssen sich fortbilden; Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte bilden sich fort. Um die Qualität anwalt­licher Dienst­leis­tungen sichtbar zu machen und das Fortbil­dungs­en­ga­gement der Anwalt­schaft weiter zu fördern, hat der Deutsche Anwalt­verein (DAV) eine DAV-Fortbil­dungs­be­schei­nigung geschaffen, die denje­nigen Mitgliedern ausge­stellt wird, die sich regel­mäßig fortbilden.

 

 

 

   

 

 

   

 

  

  

   

Die Fortbildungsbescheinigung wird erteilt, wenn ein Rechtsanwalt sich mindestens 15 Stunden in einem Jahr  fortbildet. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetpräsenz des Deutschen Anwaltvereins unter der Adresse www.anwaltverein.de

 

Jens George - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht