Als eine Grundpflicht des Rechtsanwalts ist in § 43a Absatz 6 der Berufsordnung für Rechtsanwälte festgelegt, dass er sich fortzubilden hat.
Für mich handelt es sich jedoch nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Selbstverständlichkeit im Hinblick auf die Qualität meiner anwaltlichen Dienstleistung.
Ein Anwalt, der sich regelmäßig fortbildet, verfügt über ein Mehr an Wissen und kann daher auch seine Mandanten besser vertreten.
Die Fortbildung nimmt in meiner Kanzlei einen hohen Stellenwert ein. Sie besteht nicht nur in dem Besuch von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen, sondern umfasst auch die regelmäßige Lektüre von Zeitschriften, Newslettern und die Recherche im Internet.
Durch den Deutschen Anwaltsverein ist eine Fortbildungsbescheinigung geschaffen worden, welche die Qualität anwaltlicher Dienstleistungen sichtbar macht.
Aktuelle Fortbildungen:
Aktuelles aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Straf- und Strafprozessrecht 07.03.2020
Lebensende Palliativversorgung und das Recht 30.01.2020
Transparenz durch Fortbildung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen sich fortbilden; Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bilden sich fort. Um die Qualität anwaltlicher Dienstleistungen sichtbar zu machen und das Fortbildungsengagement der Anwaltschaft weiter zu fördern, hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine DAV-Fortbildungsbescheinigung geschaffen, die denjenigen Mitgliedern ausgestellt wird, die sich regelmäßig fortbilden.
Die Fortbildungsbescheinigung wird erteilt, wenn ein Rechtsanwalt sich mindestens 15 Stunden in einem Jahr fortbildet. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetpräsenz des Deutschen Anwaltvereins unter der Adresse www.anwaltverein.de